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3.2 Bestimmungen des ASchG im Zusammenhang mit Baustellen
Das Arbeitnehmerschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. In diesem Sinne sind alle Personen gemeint, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Damit ist klar, dass der Anwendungsbereich sehr weit gefasst ist. Nicht umfasst wären hingegen Arbeiten aufgrund nachbarschaftlicher Hilfe oder im Familienkreis. Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zulasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.