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Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Dienstzettel

Gem § 2 Abs 1 AVRAG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu übergeben oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Man spricht von einem Dienstzettel. Der notwendige Inhalt eines Dienstzettels ergibt sich aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AVRAG.

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