© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1044409
4.3 Dienstzettel
Gem § 2 Abs 1 AVRAG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu übergeben oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Man spricht von einem Dienstzettel. Der notwendige Inhalt eines Dienstzettels ergibt sich aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AVRAG.