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Neu Dokument-ID: 1197218

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.5 Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

Das Bundesverwaltungsgericht hat gem § 350 ff BVergG 2018 auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

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