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3 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Für den Ablauf des Vergabeverfahrens ist es von Bedeutung, dass die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens eingehalten werden.
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (EuGH vom 23.1.2003, C-57/01). Durch das Vergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wird. Alle anderen Entscheidungen im Vergabeverfahren dienen diesem Zweck (VwGH vom 12.12.2001, 2000/04/0054).