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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Haftung nach dem Schadenersatz

Bei schuldhafter Verletzung des Mangels kann der Auftraggeber den Mangelschaden als Schadenersatz geltend machen. Ein solcher Mangelschaden liegt dann vor, wenn das Dach wasserundicht ist.

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