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1.9 Kostenersatz
In jedem Zivilprozess, so auch im Bauprozess, gilt der Grundsatz, dass der Prozessverlierer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Das heißt, wenn der Klage vom Gericht mit Urteil stattgegeben wird, hat der Beklagte neben dem eigentlichen Streitgegenstand, also zB dem Werklohn oder dem Schadenersatz die tarifmäßigen Kosten der Rechtsvertretung des Klägers, die Pauschalgebühr, die Sachverständigengebühren und allfällige weitere Verfahrenskosten, wie zum Beispiel Zeugengebühren, zu bezahlen. Darüber hinaus hat der unterliegende Beklagte die Kosten seiner eigenen Rechtsvertretung zu tragen.