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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Mehr- oder Minderkosten nach der ÖNORM B 2110

Allgemeines

Die Bauleistungen werden in der Regel in den Vertragsgrundlagen festgehalten. Zu den Vertragsgrundlagen gehören die Leistungsverzeichnisse und die Pläne. Damit werden auch objektiv zu erwartende Umstände der Leistungserbringung zur Vertragsgrundlage.

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