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16.5 ÖNORM B 2110
Ist im Vertrag von den beiden Vertragsparteien die Anwendung der ÖNORM B 2110 vereinbart worden, so bestimmt Pkt 7.2.1, dass der Sphäre des Auftraggebers bzw des Werkbestellers Ereignisse zugeordnet werden, wenn diese die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise anwendbar sind.
Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart.