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5.2 Persönliche Schutzausrüstungs-Verordnungen (PSA)
Die „neue“ PSA-Verordnung 2016/425 gilt seit April 2018 und ersetzte die PSA-Richtlinie 89/686/EWG. Die Neuerung dient dazu, die Verfahren zur Entwicklung von PSA und deren Bereitstellung auf dem europäischen Markt zu harmonisieren und die vorherrschende Praxis zu berücksichtigen. Die EU-Verordnung (EU) 2016/425 enthält Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der Union.
Beispiele: Neuerungen
- Wechsel der Kategorisierung von produktbezogen zu risikobezogen
- Abänderung der Klassifizierung für bestimmte Produktkategorien: Gehörschutz wird nun etwa unter „schädlicher Lärm“ (Risiko) kategorisiert und aus Kategorie II in Kategorie III verschoben
- Jedem Produkt muss die EU-Konformitätserklärung (oder ein Link zum digitalen Fundort des Dokuments) beigelegt werden
- Für technische Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Schutzausrüstung
- Die Gültigkeit für neue Baumusterprüfbescheinigungen wurde auf 5 Jahre beschränkt
- Neuregelung von Pflichten für Wirtschaftsakteure innerhalb der Liefer- und Vertriebskette