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Dokument-ID: 1043993
14 Rechnungslegung und Sicherstellung
Die Fälligkeit einer Rechnung tritt nach Zugang der Zahlung ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nach der ÖNORM B2110 hat die Legung der Schlussrechnung bzw Teilschlussrechnung spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung zu erfolgen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Regieleistungen sind monatlich abzurechnen. Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.