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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.2 Rücktrittsgründe nach der ÖNORM B 2110

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

  • bei Untergang eines großen Teils der Leistung,
  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist,
  • wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen,
  • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat,
  • wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat,
  • wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat,
  • sobald sich herausstellt, dass wesentliche Leistungen länger als drei Monate nicht erbracht werden können und der zurücktretende Vertragspartner dies nicht zu vertreten hat. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.

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