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Dokument-ID: 1007103
12.2 Schwellengrenze bei Bauaufträgen
Im Bereich des Vergaberechts bestehen einerseits der Unter- und andererseits der Oberschwellenbereich. Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Bauaufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ab 01.01.2026 mindestens EUR 5,404.000,– beträgt (siehe § 12 Abs 1 Z 3 BVergG idF Vergaberechtsgesetz 2026).