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Dokument-ID: 1043801
3.3 Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
Planungs- und Berechnungsberechtigungen
Gem § 133 Abs 1 Z 1 GewO ist der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 66 GewO) berechtigt zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von