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Dokument-ID: 1044340
1.5 Verfahrenshilfe
Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um einen Rechtsvertreter als Kläger oder Beklagter zu beauftragen und/oder die Pauschalgebühr zu entrichten, besteht die Möglichkeit nach §§ 63 ff ZPO Verfahrenshilfe zu beantragen. Das Formular für diesen Antrag ist unter https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/gruppe/6 auf der Homepage des Justizministeriums abrufbar. Der Antrag ist bei jenem Gericht einzubringen, welches für die Klage zuständig ist, also beim Prozessgericht erster Instanz.