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3.3.1 „Vorarbeitenproblematik“
Hat ein Unternehmen den Auftraggeber im Vorfeld der Durchführung eines Vergabeverfahrens beraten oder war es auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so hat der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens am Vergabeverfahren nicht verzerrt wird. Gem § 25 BVergG 2018 muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass der Informationsvorsprung gegenüber den anderen Unternehmen im Vergabeverfahren ausgeglichen wird (vgl VwGH 3.9.2008, 2005/04/0082; „Vorarbeitenproblematik“).