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Dokument-ID: 1238047
5.2.8 Vorarlberg: Trinkwasserversorgung von Gebäuden
Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung
Für jedes Baugrundstück muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein (§ 4 Abs 1 BauG). Das Bestehen einer entsprechenden Wasserversorgung ist in Baubewilligungsverfahren Bewilligungsvoraussetzung (§ 23 Abs 2 lit b BauG).