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Dokument-ID: 1044413
5.4 Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie
Jedem Angestellten ist nach dem Kollektivvertrag bei seiner Aufnahme ein Dienstzettel auszufolgen, aus welchem unter anderem das Eintrittsdatum, die Einstufung und etwa gebührende Sachleistungen zu entnehmen sind. Die Einstufung umfasst die Feststellung der Beschäftigungsgruppe, des Bruttomonatsgehaltes und des Gruppenalters.