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Neu Dokument-ID: 1030445

Helmut Siller - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Anfütterungsverbot

Diese Bestimmungen dehnen die Strafbarkeit auf Fälle aus, in denen es (noch) zu keiner (bestimmten) Amtshandlung gekommen ist. Damit werden Annahme/Hingabe von Geschenken verboten, die der „Klimapflege“ dienen sollen.

§ 306 StGB: Vorteilsannahme zur Beeinflussung

„(1) Ein Amtsträger …, der außer in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.“

§ 307b StGB: Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

„(1) Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307 a einem Amtsträger … einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Vorteile im Sinn der Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können). Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen (vgl OGH 14 Os 47/20y). Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht. Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und (hoheitlichem) Amtsgeschäft nur ausnahmsweise bei (ausdrücklicher) gesetzlicher Grundlage (vgl OGH 17 Os 8/16d iZm Kick-Back-Zahlungen des Schulfotografen an Schulleiter).

Hinweis:

Der Vorteil muss sich auf die künftige Tätigkeit als Amtsträger beziehen (vgl OGH 14 Os 47/20y).

Der Amtsträger darf keinerlei Vorteile fordern oder ungebührliche Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen, wenn er mit „Beeinflusst-Werden-Vorsatz“ handelt. Die Annahme oder das Sich-Versprechen-Lassen eines bloß „geringfügigen“ Vorteils bleibt straflos, solange der Amtsträger nicht „gewerbsmäßig“ handelt.

„Geringfügig“ sind Vorteile in einem Wert unter EUR 100,–. Die mehrmalige Annahme solcher Vorteile an der Obergrenze würde Gewerbsmäßigkeit zumindest indizieren.

Unter „Anfüttern“ werden auch spontan angenommene, scheinbar harmlose Zuwendungen als Vorteilsgewährungen an einen Amtsträger verstanden, ohne dass (gleich) eine Gegenleistung erwartet wird. Durch diese „Klimapflege“, oft getarnt als „kleines Dankeschön für gute Zusammenarbeit“, wird ein Vertrauensverhältnis geschaffen, das zu gegebener Zeit dazu führen kann, dass sich der Amtsträger zu einer Gegenleistung geradezu verpflichtet fühlt.

Während der Nehmer eines geringfügigen Vorteils straffrei bleibt, ist der Geber sehr wohl straffällig.

Wenn zB die Vergabe von Gemeindewohnungen ansteht und der Geber voraussichtlich eine Wohnung für seinen Sohn braucht, der aber die Voraussetzungen für die Zuteilung nicht erfüllt, sollten weder der Bürgermeister noch der zuständige Referent des Bauamts oder Wohnungsamts einen „ungebührlichen Vorteil“ annehmen und jedenfalls keinen fordern. • [Fußnote: Vgl Aicher-Hadler, G. (2013), S 40.]