© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
1.4 Änderung der Betriebsanlage
Genehmigungspflicht
Gem § 81 Abs 1 GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der genannten Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Hinweis:
Ein Vorhaben kann daher mehreren Genehmigungstatbeständen unterliegen, die jeweils eigenständig zu prüfen und zu erfüllen sind. Nach dem Kumulationsprinzip sind bei einem einheitlichen Sachverhalt sämtliche einschlägigen Verwaltungsmaterien parallel anzuwenden. Konsequenz ist, dass Bewilligungen nebeneinander bestehen können und die Entscheidung in einem Verfahren keine Bindungswirkung für andere Materien entfaltet. Es ist somit rechtlich unbedenklich, dass ein Projekt nach einer Rechtsmaterie genehmigt, nach einer anderen jedoch versagt wird (vgl VwGH Ra 2025/04/0175).