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2.4 Allgemeine Pflichten der Verwaltungsbehörden
Entscheidungspflicht, Schutzzweck
Schutzzweck jener Normen, die die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuieren (zB § 73 AVG), ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuss der Anlassfallwirkung zu gelangen (OGH 10.7.1991, 1 Ob 13/91 = JBl 1992, 47). Aus dem gleichen Grund löst auch die Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum Amtshaftungsansprüche aus (OGH 25.7.2000, 1 Ob 95/00b).