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Dokument-ID: 1030163
2.2 Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht
Gem § 3 Abs 7 UVP-G ist zwecks rechtzeitiger Abklärung der UVP-Pflicht auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes binnen sechs Wochen oder auch von Amts wegen festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird.