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Dokument-ID: 1194084
1.5 Arbeitsrechtliche Pflichten des Bürgermeisters
Fürsorgepflicht
Dienstgeber sind gegenüber ihren Dienstnehmern dazu verpflichtet, ihre Gesundheit, ihr Leben, ihre persönliche Integrität und auch wirtschaftliche Interessen zu schützen. Diese Pflicht wird als „Fürsorgepflicht“ bezeichnet.