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Dokument-ID: 1030077
4.2 Begriff der Ortsüblichkeit
Immissionen sind nur dann als unzulässig zu unterlassen, wenn sie
- das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten (Ortsunüblichkeit der Immission) und
- die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen (Wesentlichkeit) (sog „doppelte Ortsunüblichkeit“). • [Fußnote: ZB Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 364 ABGB Rz 13 (Stand 01.09.2014, rdb.at).]