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Renate Schmoll | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Lärm

Allgemeines

Wenn der Nachbar die Musikboxen bis zum Anschlag aufdreht oder der ohrenbetäubende Lärm landwirtschaftlicher Maschinen die Anrainer in den Wahnsinn treibt, so ist der Griff zum Telefon, um die Polizei zu rufen, die übliche Konsequenz. Kaum einer wählt primär den Gang zu Gericht (Unterlassungsklage). So sehen nämlich in den jeweiligen Bundesländern die entsprechenden Landes-Sicherheits- bzw Polizei(straf)gesetze vor, dass, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, (auch) verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

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