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Andreas Wostri | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Berechnung von Fristen

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs 1 AVG). Die Frist beginnt mit Ablauf des fristauslösenden Tages zu laufen und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist.

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