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Dokument-ID: 1046803
2.2.4 Datenschutz
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Schließlich könnte auch im Datenschutzrecht die Rechtfertigung bzw Notwendigkeit für einen Öffentlichkeitsausschluss gelegen sein. Explizit erwähnt wird der Datenschutz iZm Gemeinderatsitzungen lediglich in § 53 Abs 3 Oö GemO und § 59 Abs 2 iVm Abs 3 zweiter Satz Steiermärkische GemO.