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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Der streitige Zivilprozess

Gem § 49 Abs 2 Z 5 JN gehören Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis sachlich und örtlich vor die Bezirksgerichte, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach der gelegenen Sache gem § 83 Abs 2 JN richtet. Danach ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Mietobjekt liegt.

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