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Dokument-ID: 1046721
2.3.3 Die pfandweise Beschreibung
Gem § 1101 ABGB hat der Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen, die der Mieter in das Mietobjekt eingebracht hat. Zur Sicherung des Pfandrechts kann der Vermieter bei Gericht die pfandweise Beschreibung der Gegenstände beantragen. Vom Gerichtsvollzieher werden verwertbare Gegenstände in ein Pfändungsprotokoll eingetragen. Wenn diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollten, erhält der Vermieter aus dem Erlös bevorrangt seine Forderungen befriedigt.