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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.8 Eigene Haftung und Leutehaftung

Der Wegehalter haftet für eigenes Verschulden und für das seiner Leute.

Leute iSd § 1319a ABGB, für die der Wegehalter haftet, sind alle Gehilfen, denen sich der Wegehalter zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, oder die solche Aufgaben erfüllen. Die Art des Rechtsverhältnisses zwischen Wegehalter und Gehilfen ist irrelevant.

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