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3.2 Eigenjagd
In allen Bundesländern kann der Eigentümer einer zusammenhängenden Fläche mit einer bestimmten Mindestgröße (115 ha; Ausnahme Tirol 200 ha und Burgenland 300 ha) eine Eigenjagd beantragen. Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke so in einem Zusammenhang stehen, dass man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne dabei fremden Grund zu überschreiten. In den meisten Fällen ist auch ein punktuelles Zusammenhängen von Grundflächen ausreichend. Wichtig ist jedoch in jedem Fall, dass in Summe die Fläche zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignet ist. Das heißt, dass zB eine gewisse Breite gegeben sein muss, um in dem Eigenjagdgebiet eigene Einstandsgebiete für Wild zu haben.