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5.3.1 Einführung
Von Behördenauskünften wird erwartet, dass sie richtig bzw zuverlässig sind und der Empfänger der Auskunft vertrauen kann. Dies trifft insbesondere in Fällen zu, wenn diese Auskünfte vonseiten der Gemeinde erfolgen. Behördenauskünfte bezwecken grundsätzlich den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern bzw überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Dies ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilten Informationen richtig sind. • [Fußnote: Vgl RIS-Justiz RS0113363; RS0113365; OGH 22.2.2000, 1 Ob 14/00s = ARD 5131/24/00 = bbl 2000,164 = SZ 73/34.]