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6.3.2 Externe Hinweisgebung
Neben der Einrichtung von internen Meldestellen sieht das HSchG auch die Einrichtung von externen Meldekanälen vor.
Nach dem HSchG sind externe Meldestellen einzurichten, an die sich Hinweisgebende auch direkt wenden dürfen – trotz der Anregung, dass sie zunächst den Hinweis intern abgeben (vgl § 15 HSchG). Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist eine im HSchG genannte allgemeine externe Stelle. Für bestimmte Bereiche gibt es ausschließlich zuständige externe Stellen (zB FMA oder Geldwäschemeldestelle). Der Aufbau und Verfahren dieser Meldesysteme sind gesetzlich geregelt (vgl wko 2023c, o S).