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Neu Dokument-ID: 945082

Sylvia Scherhaufer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.13 Fällungen

Bewilligungs- und anzeigepflichtige Fällungen

Einer Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen, gem § 85 ForstG 1975, Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha. Grenzt die vorgesehene Hiebsfläche unmittelbar an eine Kahlfläche oder an eine Fläche mit noch nicht gesicherter Verjüngung an, werden diese Flächen ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen miteinbezogen.

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