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1.2.4 ForstG
Haftung für Forstweg als Mountainbikestrecke
Stellt ein Tourismusverband einen Forstweg als Mountainbikestrecke nur ganz allgemein ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne organisierte Veranstaltung sowie unentgeltlich zur Verfügung, so greift nicht vertragliche Haftung, sondern bloß jene nach § 1319a ABGB. Auch die mit der Österreichischen Bundesforste AG getroffene Vereinbarung, wonach der Tourismusverband als Wegehalter iSd § 1319a ABGB die Haftung für den verkehrssicheren Zustand der Forststraße als Mountainbikestrecke übernahm, kann nicht zu einem strengeren Haftungsmaßstab führen. Wie jeder Sporttreibende ist auch der Mountainbiker grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und bestehenden Gefahren, wie einer elektrischen Viehsperre in der Form einer Minielektroschranke samt beidseits der Forststraße stehenden und auf 55 m auffallenden seitlichen Pfosten, Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. Das Anbringen zusätzlicher Warnhinweise auf dieses Weghindernis zur Vermeidung von Notbremsungen bzw Fehlreaktionen erscheint zwar durchaus zweckmäßig, das Unterlassen begründet jedoch keine grobe Fahrlässigkeit und damit keine haftungsbegründende Verhaltensweise des Wegehalters. • [Fußnote: OGH 31.01.2006, 1 Ob 260/05z.]