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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Gastgärten

Grundsatz der Genehmigungsfreiheit

Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist gem § 76a Abs 1 GewO für die Zeit von 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

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