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5.5 Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern
Allgemeines zur Ausnahmebestimmung
Der proaktiven Informationspflicht unterliegen nur Gemeinden ab 5.000 Einwohner. • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG, § 4 Abs 1 IFG; Während der Ministerialentwurf kleine Gemeinden noch nicht von der proaktiven Informationspflicht ausnahm (Art 22a Abs 1 ME IFG 95/ME 27.GP), soll zwischenzeitlich sogar eine Schwelle von 10.000 Einwohnern angedacht gewesen sein, was bedeutet hätte, dass nur 87 der mehr als 2.000 Gemeinden von der proaktiven Informationspflicht erfasst gewesen wären (Krutzler, Verwirrung um neuen Entwurf zum Aus für das Amtsgeheimnis, derstandard.at (Stand 13.09.2023); Dujmovits Von der Amtsverschwiegenheit zur Informationsfreiheit, ZVG Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 6/2024, 511 (512); Bußjäger, Flächenwidmung, Bauverfahren und Informationsfreiheit, RFG 02//2025, 69.] Mit dieser unpräzisen Formulierung ist gemeint, dass die Organe der Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen sind. Nach Auffassung der Autorin sind die Organe sowohl bei der Aufgabenerfüllung, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zuzuordnen ist, als auch im übertragenen Wirkungsbereich von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 23, Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG K24.]