© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1017539
1.1.9 Grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters
Auch bei Mangelhaftigkeit des Weges wird der Wegehalter nur bei grobem Verschulden ersatzpflichtig. Schadenersatzansprüche stehen nur zu, wenn die Mangelhaftigkeit des Weges auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.