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1.1 Haftungsvoraussetzungen
Der Halter eines Weges haftet den Benützern gem § 1319a ABGB, wenn durch den mangelhaften Zustand dieses Weges ein Schaden herbeigeführt wird, und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Wegehalterhaftung ist einer der wichtigsten Fälle der Verletzung von deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Nach der Rsp entfällt die Anwendung des § 1319a ABGB, wenn zwischen den Streitteilen eine vertragliche Beziehung besteht. (Im Folgenden werden die einzelnen Haftungsvoraussetzungen des § 1319a ABGB näher behandelt.)