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2.2.4 Mietzinsminderung
Allgemeines
Es ist in § 1096 Abs 1 ABGB die rechtliche Grundlage für die Mietzinsminderung bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietobjekts (Wohnung, Geschäftsräumlichkeiten, etc) vorgesehen. Zusätzlich kommt der Anspruch auf Mietzinsminderung nur dann in Betracht, wenn der Gebrauch des Mietobjekts auf andere Weise verhindert oder gestört wird, wie beispielsweise durch Lärm, Umbauarbeiten mit starkem Baulärm oder eine Sperre der Gas-, Elektro- und Wasserleitungen etc.
Hinweis:
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters umfasst nicht nur das eigentliche Bestandobjekt oder mitgemietete, außerhalb davon gelegener Räumlichkeiten oder Flächen, sondern auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrsübung benützen darf und beinhaltet weiters die vertragliche Nebenpflicht, für die gefahrlose Benützung dieser Teile Sorge zu tragen. Die mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter vor Gefahrenquellen im Zusammenhang mit der Benützung des Mietobjekts und der allgemeinen Teile des Hauses, zu deren Benützung der Mieter nach dem Vertrag oder der Verkehrsübung berechtigt ist, zu schützen, erfasst beispielsweise auch den Bereich der Lichtschächte (vgl 2 Ob 155/22s).