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Dokument-ID: 1046811
2.3.3 NÖ GemO
Gem § 46 Abs 4 leg cit ist die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.