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Beate Maria Müllner - Mathias Kopf - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.2 Nachbarbegriff in den einzelnen Bundesländern

 

Nachbarbegriff

§ 75 Abs 2 GewO idF BGBl I Nr 107/2017

Nachbarn iSd GewO sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 21 Abs 1 Z 3 Bgld BauG 1997 idF LGBl Nr 79/2013

Alle Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.

§ 23 Abs 2 KBO idF LGBl Nr 66/2017

Anrainer sind:

  1. Die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. die Wohnungseigentümer gem § 2 Abs 5 WEG 2002, deren Zustimmung gem § 10 Abs 1 lit b KBO nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gem § 2 Abs 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gem § 2 Abs 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
  3. die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
  4. die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem lit c.

§ 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 2014 idF LGBl Nr 12/2018

Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (zB schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind sowie die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks (Superädifikate, Baurechtsobjekte, Keller) auf dem Baugrundstück oder einem an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennten Grundstück.

Nachbarn sind nur dann Parteien des Baubewilligungsverfahrens, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs 2 NÖ BauO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 NÖ BauO 2014 beeinträchtigt werden können.

§ 31 Abs 1 Oö BauO idF LGBl Nr 95/2017

Als Nachbarn gelten bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind. Bei allen anderen Bauvorhaben sowie im Fall der Geltendmachung von Rechten bestehender benachbarter Betriebsanlagen oder bestehender benachbarter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei heranrückender Wohnbebauung gem § 31 Abs 5 Oö BauO sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Rechtsstellung als Nachbar besteht jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer (Miteigentümer) durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

§ 7 Sbg BauPolG 1997 idF LGBl Nr 96/2017

  1. Bei der Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, als Nachbarn Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke als Nachbarn Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;
  2. Bei der Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen sind die in lit a angeführten Personen Nachbarn, sofern die Zweckänderung der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht oder die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;
  3. Bei der Errichtung und erheblichen Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen, die Eigentümer der an die einzufriedende Seite des Bauplatzes angrenzenden und nicht weiter als Mauerhöhe entfernten Grundstücke sowie die Straßenerhalter öffentlicher Verkehrsflächen, die von der Einfriedung nicht weiter als deren Höhe entfernt liegen;
  4. Bei der Errichtung und erheblichen Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht, die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;
  5. Bei Errichtung und erheblicher Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m² übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht, sinngemäß die in lit a bezeichneten Grundstückseigentümer;
  6. Bei der Errichtung und erheblichen Änderung von frei stehenden Solaranlagen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

§ 4 Z 44 Stmk BauG idF LGBl Nr 117/2016

Eigentümer oder Inhaber eines Baurechts der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen des Stmk BauG Schutz gewähren oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.

§ 33 Abs 2 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018

Nachbarn sind Eigentümer/Bauberechtigte der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

§ 2 Abs 1 lit k Vgb BauG idF LGBl Nr 78/2017

Nachbarn sind Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist. Bauberechtigte sind Eigentümern gleichgestellt.

§ 134 Abs 3 WBO idF LGBl Nr 27/2016

Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a WBO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und diese rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen die geplante Bauführung erheben. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln.

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