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2.5 Natur- und Umweltschutz
Schutzzweck naturschutzrechtlicher Vorschriften
Die naturschutzrechtlichen Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Anrainer, sondern sie wurden zum Schutz der „Natur“ als des natürlichen Lebensraumes nicht nur der dort ansässigen Bevölkerung, sondern ganz allgemein der Menschen, die damit – namentlich auch als Touristen – in Berührung kommen, erlassen. Der Schutzzweck solcher Vorschriften erstreckt sich allein auf die Erhaltung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft und dessen Wertes für die Erholung und den Fremdenverkehr und somit auf die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit; alle diese Bestimmungen dienen also nicht dem Individualgüterschutz (OGH vom 18.10.2002, 1 Ob 313/01p = SZ 2002/128).