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1.1 Waldeigenschaft
Wann handelt es sich nach dem ForstG um einen Wald?
Grundflächen gelten gem § 1a Abs 1 ForstG 1975 dann forstrechtlich als Wald, wenn sie mit forstlichem Bewuchs bestockt sind und bei einer Durchschnittsbreite von mindestens zehn Metern eine Mindestfläche von 1.000 m² aufweisen und die Baumart im Anhang zum Forstgesetz aufgelistet ist. Diese Mindestflächen- und Mindestbreitenbestimmung ist nicht an Grundstücks- oder Eigentumsgrenzen gebunden. Es kommt auf die tatsächlich in der Natur zusammenhängende Waldfläche an. Grenzt die Fläche direkt an bisherigen Wald an, gelten Mindestfläche und Mindestbreite nicht. Ebenfalls als Wald gelten Flächen dieser Mindestgröße mit vorübergehend beseitigtem oder vermindertem Bewuchs, wie infolge von Nutzungen oder von Schadensereignissen. Auch dauernd unbestockte Grundflächen wie Forststraßen oder Holzlagerplätze zählen zum Wald iSd ForstG.