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4.5.4 Negative Immissionen
Einleitend ist zu erörtern, was unter negativen Immissionen zu verstehen ist.
Zuerst wird unter Immissionen die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010627 (T4).] Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen dar. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010627.] In der Rechtsprechung und Lehre hat sich für den Entzug von Licht, Wärme und anderem der Begriff der negativen Immissionen etabliert.