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Dokument-ID: 945037
1.2 Neubewaldung (§ 4 ForstG 1975)
Aktive Aufforstung
Kommt es durch aktive Aufforstung zur Neubewaldung (vgl § 4 ForstG 1975) einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche, so gilt diese nach zehn Jahren ab Durchführung der Maßnahme als Wald. Das bedeutet, dass erst ab diesem Zeitpunkt alle forstrechtlichen Bestimmungen für diese Fläche Gültigkeit haben.