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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.4 OÖ GemO

Gem § 45 Abs 4 leg cit ist die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs 6 leg cit (Zustellung an jede im Gemeinderat vertretenen Fraktion, Einsichtnahme) kundzumachen.

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