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Dokument-ID: 1017511
1.1.5 Pistensicherung
Eine vollkommene Verkehrssicherheit kann auf Schipisten nicht erreicht werden. Die Gefahren, die sich aus dem Wesen einer Schiabfahrt ergeben, muss der Schifahrer in Kauf nehmen und selbst bewältigen. • [Fußnote: OGH 23.3.1993, 2 Ob 526/93, ZVR 1993/135.] Allerdings muss der Pistenhalter die zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, sodass die Anlage insbesondere keine unvorhergesehenen Gefahren bringt. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Auflage, § 1319a ABGB Rz 24e.]