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4.3.1 Rechte des Nachbarn gegen bestehende Bauten
Die Bauordnungen sehen diverse Maßnahmen betreffend die Errichtung von Baulichkeiten ohne Genehmigung, • [Fußnote: ZB ermächtigt § 49 Oö. BauO 1994 die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen entweder nach der Bewilligung anzusuchen, oder die bauliche Anlage innerhalb angemessener Frist wieder zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.] die Abwehr von Gefahren, • [Fußnote: ZB kann aufgrund des § 46 Oö. BauO 1994 die Baubehörde dem Inhaber des Bauwerkes zusätzliche Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn sich nach Erteilung der Baubewilligung ergibt, dass das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft eintritt.] die unzureichenden Erhaltung eines Bauwerkes • [Fußnote: Beispielsweise hat gem § 47 Abs 1 Oö. BauO 1994 der Eigentümer einer baulichen Anlage dafür zu sorgen, dass die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Bei Verletzung der Erhaltungspflicht hat die Baubehörde gem Abs 2 leg cit dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen.] und hinsichtlich der Beseitigung von Baugebrechen • [Fußnote: Vgl etwa § 48 Oö. BauO 1994, wonach die Baubehörde bei Kenntnis und Vorliegen eines Baugebrechens Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens durch Instandsetzung aufzutragen hat.] vor.