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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.11 Rückstellung des Mietobjekts

Bei Zurückstellung des Mietobjekts hat der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt geräumt im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.

Gem § 1109 ABGB hat der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzustellen, wie er ihn angemietet hat, vermindert um die gewöhnliche Abnutzung.

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