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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Steiermärkische GemO

Gem § 51 Abs 2 leg cit soll der Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) (…) zur Beschlussfassung vorlegen (…). Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen.

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